Pflegebegutachtung

Wir sind für Sie da, wenn...

Vorbereitung

… Sie sich auf die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst vorbereiten.

Gutachten

… Sie sich Beaufsichtigung durch eine unabhängige Pflegesachverständige bei dem Gutachten wünschen.

Hilfe

… Sie Hilfestellung bei der Führung eines Pflegetagebuchs benötigen.

Widerspruch

… Sie Widerspruch bei der Ablehnung eines Pflegegrades einlegen möchten.

Unser Angebot an Sie

In der AHA- Streitz haben Sie den idealen Begleitpartner für die Pflegegrad-Einstufung / Erhöhung gefunden.

Unsere Pflegesachverständige Frau Aleksandra Streitz begleitet unsere Kunden als fachlicher Beistand bei der Pflegebegutachtung vor Ort oder am Telefon und stellt dabei sicher, dass der Gutachter keinen Aspekt vergisst oder Inhalte falsch versteht. Außerdem achtet sie darauf, dass die Betroffenen sich analog zu der Voranamnese äußern und so keine Widersprüche zur bestehenden Diagnostik entstehen.

Auch nach der Begutachtung steht Ihnen Frau Streitz mit Rat und Tat zur Seite. Ist der Pflegegradbescheid nach 10 bis 14 Tagen per Post bei dem Versicherten angekommen, prüft sie diesen auf formelle und inhaltliche Richtigkeit. Treten dabei Ungereimtheiten auf, legen wir für den Versicherten Widerspruch ein und begleiten Ihn selbstverständlich auch bei der darauffolgenden Begutachtung.

Unsere Vergütung ist erfolgsorientiert.

Soll der Versicherte keinen PG bekommen ist unsere Leistung dann kostenlos. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie sich unsere Begleitung bei der Höherstufung wünschen, damit wir Ihnen weitere Unterlagen zusenden könnten.

Sollen Sie noch Fragen zu unsrem Angebot haben, erreichen Sie uns telefonisch täglich von 9:00 bis 17:00 Uhr unter 0221 97136812
oder per E-Mail unter info@aha24.eu

Gibt es Fragen zum Thema Pflegegrade?

Hier bekommen Sie die Antworten!

Kennen Sie schon die neuen Pflegegrade? Seit dem 01.01.2017 gelten die neuen Pflegegrade in ganz Deutschland. Sie haben die bisherigen Pflegestufen abgelöst. Grund genug, einige der wichtigsten Fragen rund um das Thema „Pflegegrade“ genauer unter die Lupe zu nehmen.

Wer pflegebedürftig ist oder pflegebedürftige Menschen betreut, dürfte früher oder später mit dem Begriff Pflegegrad in Berührung kommen. Hierbei handelt es sich um Leistungen und Vergünstigungen durch die Pflegekasse, welche Menschen erhalten, die pflegebedürftig geworden sind. Wie hoch der Anspruch ist, richtet sich nach dem zugewiesenen Pflegegrad. Schon lange nicht mehr sind davon ausschließlich Seniorinnen und Senioren betroffen. Auch junge Menschen, die zum Beispiel durch eine Krankheit oder einen Unfall zum Pflegefall geworden sind, können je nach zugewiesenem Pflegegrad das sogenannte Pflegegeld beantragen. Im folgenden Artikel möchten wir Sie über Pflegegrade informieren.

Bis zum 31.12.2016 wurde die Höhe des Pflegegeldes in drei Pflegestufen (0-3) gestaffelt. Diese teilten dem Versicherten mit, welche Leistungen durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind und wie hoch die finanzielle Unterstützung ist, die von der zugehörigen Pflegekasse gezahlt wird. Mit Einführung der Pflegereform im Jahr 2017 wurden die vier Pflegestufen durch fünf Pflegegrade abgelöst, die nun die Pflegebedürftigkeit von Versicherten in fünf Stufen staffeln:

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5

Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit

Voraussetzungen:

– Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
– Der Pflegebedürftige muss nach dem Prüfverfahren „NBA“ vom Prüfer ab 12,5 bis unter 27 Punkte erhalten.
 
Pflegegeld (Leistungen):
Geldleistung ambulant: 0€
Sachleistung ambulant: 0€
Leistungsbetrag bei vollstationärer Pflege (Pflegeeinrichtung): 125€
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125€

Voraussetzungen:
– Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
– Der Pflegebedürftige muss nach dem Prüfverfahren „NBA“ vom Prüfer ab 27 bis unter 47,5 Punkte erhalten.
 
Pflegegeld (Leistungen):
Geldleistung ambulant: 316€
Sachleistung ambulant: 689€
Leistungsbetrag bei vollstationärer Pflege (Pflegeeinrichtung): 770€
Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil (einheitlich für PG2 bis PG5): 580€

Voraussetzungen:
– Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
– Der Pflegebedürftige muss nach dem Prüfverfahren „NBA“ vom Prüfer ab 27 bis unter 47,5 Punkte erhalten.
 
Pflegegeld (Leistungen):
Geldleistung ambulant: 316€
Sachleistung ambulant: 689€
Leistungsbetrag bei vollstationärer Pflege (Pflegeeinrichtung): 770€
Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil (einheitlich für PG2 bis PG5): 580€

Voraussetzungen:
– Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
– Der Pflegebedürftige muss nach dem Prüfverfahren „NBA“ vom Prüfer ab 47,5 bis unter 70 Punkte erhalten.
 
Pflegegeld (Leistungen):
Geldleistung ambulant: 545€
Sachleistung ambulant: 1298€
Leistungsbetrag bei vollstationärer Pflege (Pflegeeinrichtung): 1262€
Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil (einheitlich für PG2 bis PG5): 580€ Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125€

Voraussetzungen:
– Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
– Der Pflegebedürftige muss nach dem Prüfverfahren „NBA“ vom Prüfer ab 70 bis unter 90 Punkte erhalten.
 
Pflegegeld (Leistungen):
Geldleistung ambulant: 728€
Sachleistung ambulant: 1612€
Leistungsbetrag bei vollstationärer Pflege (Pflegeeinrichtung): 1175€
Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil (einheitlich für PG2 bis PG5): 580€ Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125€

VDer Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Demzufolge erhält der Pflegebedürftige die umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung, weil er einen sehr hohen Pflegebedarf benötigt.

Voraussetzungen:
– Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung
– Der Pflegebedürftige muss nach dem Prüfverfahren „NBA“ vom Prüfer ab 90 bis 100 Punkte erhalten.

Pflegegeld (Leistungen):
Geldleistung ambulant: 901€
Sachleistung ambulant: 1995€
Leistungsbetrag bei vollstationärer Pflege (Pflegeeinrichtung): 2005€
Bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil (einheitlich für PG2 bis PG5): 580€ Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden): 125€

Das Beantragen der Pflegegrade ist sehr kompliziert und auch die Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) ist nicht leicht zu durchschauen. Gern helfen wir Ihnen bei weiteren Fragen und vermitteln natürlich auch Fachkräfte, die pflegebedürftige Menschen im Alltag betreuen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Informationen zu den genannten Pflegegraden benötigen. Wir beantworten Ihnen gern wichtige Fragen zu Themen wie Pflegeversicherung, Pflegekasse und Pflegegrade.

Gibt es Fragen zu Geldleistungen?

Hier bekommen Sie die Antworten!

Wir haben Ihnen auf der folgenden Seite die wichtigsten Geldleistungen und finanziellen Hilfen zusammengestellt, die pflegebedürftige Menschen und Senioren beantragen können. Sollten Sie weitere Informationen zu den aufgelisteten Leistungen benötigen, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern weiter. Das gilt natürlich auch für die Suche nach einer kompetenten stundenweisen Betreuung oder häuslichen 24h-Hilfe für Senioren. Als Kölner AlltagsHilfeAgentur vermitteln wir zuverlässige und gut geschulte Kräfte, die sich um pflegebedürftige Menschen und Senioren kümmern. Bei uns sind Sie in guten Händen.

1) Welche Geldleistungen gibt es?
2) Pflegegeld
Wie viel Pflegegeld bekomme ich?
Wie kann ich Pflegegeld beantragen?
3) Pflegesachleistungen
Wie Pflegesachleistungen beantragen?

 

Wer pflegebedürftig geworden ist, hat es ohnehin nicht leicht, den Alltag ohne Hürden zu meistern. Meist führen selbst kleine Barrieren zu großen Problemen, was nicht selten Hilfe voraussetzt. In der Regel stehen Heime, ambulante Pflegedienste oder Alltagshilfen zur Seite. Doch Pflegebedürftigkeit kann auch zu einer enormen finanziellen Belastung für Betroffene und deren Angehörige werden. Umso erfreulicher, dass die Pflegeversicherung und der Staat helfend unter die Arme greifen. Beide zahlen pflegebedürftigen Menschen Geldleistungen und ermöglichen so finanzielle Hilfe und Unterstützung. Folgend haben wir Ihnen die wichtigsten Geldleistungen zusammengetragen, die Sie beantragen können:

– Pflegegeld
– Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege
– Kombileistung: Ambulante Geldleistung + ambulante Sachleistung
– Teilstationäre Leistungen für Tages- und Nachtpflege
– Leistungen für pflegebedürftige Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen
– Verhinderungspflege
– Kurzzeitpflege
– Steuererleichterungen
– Schwerbehindertenausweis
– Pflegehilfsmittel
– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
– Vollstationäre Pflege
– Entlastungsbetrag
– Geld vom Sozialamt
– Grundsicherung im Alter

Folgend haben wir Ihnen die wichtigsten Geldleistungen und finanzielle Hilfen für pflegebedürftige Menschen zusammengetragen. Haben Sie Fragen zu den einzelnen Geldleistungen, sprechen Sie uns an. Als zuverlässige Agentur für Seniorenbetreuung in Köln vermitteln wir geschultes Personal für häusliche 24h-Betreuung und stundenweise Betreuung von älteren Menschen.

Pflegegeld wird in Fachkreisen auch als „Pflegeleistung ambulant“ bezeichnet und von der Pflegekasse an jene Menschen ausgezahlt, die sich zu Hause durch Angehörige, Bekannte oder engagierte Ehrenamtliche pflegen lassen. Dabei wird das Pflegegeld direkt an den zu Pflegenden ausgezahlt, der dann selbst entscheiden kann, welchen Beitrag er für seine Pflege an wen zahlt. Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse auf das Konto des pflegebedürftigen Menschen überwiesen und ist vom Gesetzgeber dafür bedacht worden, dass Angehörige, Bekannte oder engagierte Ehrenamtliche für ihre Pflegeleistungen entlohnt werden. Voraussetzung für den Erhalt von Pflegegeld ist jedoch die Attestierung eines Pflegegrads. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 gezahlt wird. Laut dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ist die Pflegebedürftigkeit bei einem Pflegegrad 1 so gering, dass der Antragsteller den Alltag immer noch selbst bestreiten kann.

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem zugeteilten Pflegegrad. Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 1 erhalten gar kein Pflegegeld. Haben Pflegebedürftige den Pflegegrad 5, bekommen sie den höchsten Leistungsbetrag im Monat, den man als Pflegebedürftiger von der Pflegekasse erhalten kann.

Pflegegeld – PG 1: 0 Euro / Monat
Pflegegeld – PG 2: 316 Euro / Monat
Pflegegeld – PG 3: 545 Euro / Monat
Pflegegeld – PG 4: 728 Euro / Monat
Pflegegeld – PG 5: 901 Euro / Monat

Der Pflegebedürftige oder ein Bevollmächtigter muss einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Um Pflegegeld erhalten zu können, muss erst einmal ermittelt werden, ob der Antragsteller zunehmend eingeschränkt ist und seinen Alltag nicht ohne Hilfe bestreiten kann. Die zuständige Pflegekasse beauftragt den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) mit der Begutachtung. Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, erhält der Antragsteller einen Pflegegrad zugewiesen und dementsprechend auch ein monatliches Pflegegeld.

Die Leistungen schließen die Grundpflege, die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst ein, der sich um die Pflege des Antragstellers kümmert. Die Höhe der zugesicherten Pflegesachleistungen richtet sich – wie auch schon beim Pflegegeld – an den Pflegegrad des Antragstellers. Je höher dessen Pflegegrad ist, umso höher sind auch die Pflegesachleistungen, welche die Pflegekasse monatlich zahlt.

Wer Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen möchte, muss diese finanzielle Unterstützung bei der Krankenkasse beantragen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft anschließend, ob der Antragsteller pflegebedürftig ist und Hilfe im Alltag benötigt. Auf Basis des Begutachtungsprotokolls wird dem Antragsteller ein Pflegegrad zugewiesen, der letztendlich die Höhe der monatlichen ambulanten Sachleistungen regelt.

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